Es geht um die Leitfragen digitale Barrierefreiheit.
Was ist der Hintergrund der Sache?
Es gab eine Richtlinie, die 2016 vom Europäischen Parlament ratifiziert wurde
und zwar über den Barrierefreien Zugang zu Webseiten von öffentlichen Stellen zu Webseiten und mobilen Anwendungen.
Diese Richtlinie ist jetzt nicht so wie die DSGVO, eine Verordnung, also sofortiges Gesetz,
sondern es ist erstmal eine Richtlinie, die eher einen Empfehlungsstatus darstellt.
Es muss dann halt in lokales oder länderbezogenes Gesetz dann erstmal übernommen werden.
Und dazu hatten dann die Behörden, die Bundesländer und der Bund entsprechend auch Zeit.
Der Zweck der Richtlinie ist die EU-weite Harmonisierung der Anforderungen zur Barrierefreiheit,
also dass es nicht mehr ein Flickenteppich verschiedener Anforderungen gibt,
dass in dem einen Land gilt die WCAG, in dem anderen Land gilt die BID-V und woanders gibt es etwas ganz anderes.
Außerdem sollte es eine effektive Maßnahme geben zur Durchsetzung dieser Barrierefreiheit.
Die Rechte der Betroffenen sollten gestärkt werden und es sollte natürlich daraufhin auch eine Reaktion auf bisher folgenlose Gesetze sein,
wie beispielsweise hier in Deutschland, wo es zwar seit 2003 bzw. 2002 ein entsprechendes Gesetz gab, das BGG,
aber wo es eigentlich nichts gemacht hat, wenn man sich nicht dran gehalten hat.
Das sieht man ja auch heute noch bei vielen Webseiten, öffentlicher Stellen,
die sind nicht barrierefrei und keiner kümmert sich drum.
Und selbst wenn man das anklagt, dann passiert nichts.
Also das wurde jedenfalls auch auf der EU-Ebene irgendwann mal bemerkt
und deswegen wurde dann auch diese neue Richtlinie mitgeschaffen.
Die Richtlinie gilt nicht nur für Webseiten, sondern sie gilt auch für Intranetz und mobile Anwendungen.
Das heißt, niemand kann sich auch rausreden zu sagen, ja diese Webseite, das betrifft ja nur meine Mitarbeiter,
da kommt ja niemand sonst drauf, ist ein Intranet, Passwortgeschützungen überhaupt.
Das interessiert da nicht, die sind nämlich auch enthalten.
Und auch mobile Anwendungen, Apps auf Handys sind mit enthalten.
Ja, und es gilt nicht nur für die Technik, sondern es gilt auch für Dokumente, also zum Beispiel PDF-Dokumente.
Es gibt auch eine Reihe von neuen Fristen, deswegen neu, weil die Landesgesetze ja uns sowieso schon vorher Fristen gegeben hatten.
Die allerdings längst abgelaufen waren.
Und diese Fristen sind auch je nach Anwendungsfall gestuft.
Es gibt für alle neuen Dateiformate, PDFs und so weiter aus Büroabwendungen die Frist, die jetzt in diesem Monat abläuft, 23.09.
Bis dahin müssen diese Dokumente barrierefrei sein. Ist so.
Ältere Dateien müssen bis dahin ebenfalls barrierefrei sein, wenn sie für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Zum Beispiel im Unikontext Prüfungsordnungen.
Wer auf einer Universität eine Prüfungsordnung hat, und das haben alle Universitäten,
der verpflichtet seine Studierenden ja, sie einzuhalten.
Und dann muss der Studierende natürlich auch die Möglichkeit haben, wenn er vielleicht eine Behinderung hat, diese Prüfungsordnung auch lesen zu können.
Ist eigentlich logisch, aber das muss man leider irgendwo doch im Gesetz schreiben.
Damit es auch in der Verwaltung ankommt.
Webseiten, die ab dem 23.09. veröffentlicht werden, müssen bis zum 23.09. 2019 auf Stufe AA konform zu WCAG 2.0 sein.
Da steht jetzt noch 2.0, weil das dauert vermutlich nur noch ein wenig Zeit.
Dann wird da WCAG 2.1 stehen. Die wurde ja kürzlich erst veröffentlicht.
Ältere Webseiten erst 23.09. 2020. Intranetz, Extranetz bis 2019. Mobile Anwendungen haben noch ein bisschen mehr Zeit bis 2021.
Das liegt hauptsächlich daran, dass zu dem Zeitpunkt, wo die Richtlinie erarbeitet wurde 2016 und davor,
war die WCAG noch nicht so weit, dass sie sehr viel auf die mobilen Anwendungen eingegangen ist.
Das hat sich jetzt mit der WCAG 2.1 geändert. Aber damals, wo das geschrieben wurde, war das noch ein bisschen ungewiss mit den Zeiten.
Und deswegen hat man da ein bisschen mehr Zeit eingeplant.
Was bedeutet das jetzt als Pflicht? Alle Webangebote sollen die WCAG 2.0 konform mit Hitztufe 2.0 erreichen.
Inklusive aller Dateiformate für Büroanwendungen, PDFs, inklusive Intranetz, Extranetz muss man also planen, umsetzen, tun.
Mobile Webanwendungen ebenfalls. Und dann der Casus knaktus.
Jeder Webauftritt muss den Status der Umsetzung der Barrierefreiheit öffentlich erklären.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:48:39 Min
Aufnahmedatum
2018-09-13
Hochgeladen am
2018-09-13 17:43:46
Sprache
de-DE
Webauftritte der öffentlichen Stellen sind bereits seit vielen Jahren zur Einhaltung der Barrierefreiheit verpflichtet.
In Bayern gilt bereits seit dem 9. Juli 2003 das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG). In anderen Ländern und im Bund wurden vergleichbare Gesetze erlassen. Gleichwohl wurden die Gesetze in den vergangenen Jahren nicht überall entsprechend berücksichtigt und umgesetzt. Die EU-Richtlinie 2016/2102 zur Barrierefreiheit wurde erlassen, um diesem Umstand Rechnung zu tragen und eine effektive Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zu erreichen.
Ähnlich wie die DSGVO ist auch die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit in den letzten zwei Jahren seit ihrer Verabschiedung kaum in das Bewusstsein der Verantwortlichen getreten. Im Gegensatz zur DSGVO ist die Richtlinie zur Barrierefreiheit jedoch recht präzise. Es gibt eindeutige Fristen und eine Referenz zu einem nachvollziehbaren Prüfkatalog (der WCAG). Unklar sind derzeit lediglich Fragen zur Umsetzung der Barrierefreiheitserklärung auf Webauftritten und Apps, sowie der organisatorischen Folgen.
Im Auftrag der Hochschulen für angewandte Wissenschaften wurde ein Leitfaden für Hochschulen entwickelt, der diesen eine praxistaugliche Handreichung gibt. Dieser Leitfaden wird anhand von konkreten Umsetzungen präsentiert.